Allgemeine Geschäftsbedingungen der earlyconsult GmbH & Co KG
§ 1 / Allgemeines – Geltungsbereich
Allen Leistungen von earlyconsult liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind Unternehmer.
§ 2 / Auftragserteilung
1.Die Aufträge sind für earlyconsult erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.
2. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von earlyconsult auf elektronischem Wege, wird earlyconsult den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Sofern der Auftraggeber Leistungen auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von earlyconsult gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden earlyconsult Vertragsbedingungen per Email zugesandt.
§ 3 / Leistungen
1. earlyconsult wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
2. Der Umfang der von earlyconsult zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden
können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
§ 4 / Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig earlyconsult zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht earlyconsult ein Mitverschulden trifft.
§ 5 / Geheimhaltung
1. earlyconsult beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. earlyconsult trifft Vorsorge dafür, dass weder Auswertungen noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
2. earlyconsult kann von den schriftlichen Unterlagen, die earlyconsult zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich earlyconsult die Urheberrechte ausdrücklich vor.
§ 6 / Zahlungsbedingungen
1. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Für die Berechnung der earlyconsult Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
3. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils vertraglich vereinbarte Vergütung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Honorarerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung.
4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz Mahnung mit Fristsetzung in Zahlungsverzug, so kann earlyconsult vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass earlyconsult ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von earlyconsult wesentlich niedriger ist. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen earlyconsult im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu. Die Verzugszinsen sind höher, wenn earlyconsult eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.
7. Sollten earlyconsult Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist earlyconsult berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann earlyconsult in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
8. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von earlyconsult erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat earlyconsult das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.
§ 7 / Fristen
1. Die Auftragsfristen von earlyconsult sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Verbindliche Liefertermine der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt earlyconsult in Verzug, wenn earlyconsult die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn earlyconsult Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von earlyconsult oder von der von earlyconsult vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.
§ 8 / Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
2. Aus wichtigen Gründen ist earlyconsult zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis der earlyconsult Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von earlyconsult zu vertretendem Grund, kann earlyconsult eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
5. In den anderen Fällen behält earlyconsult den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von earlyconsult noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.
§ 9 / Gewährleistung
1. Soweit earlyconsult Leistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass earlyconsult keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
2. Ansonsten kann earlyconsult bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von earlyconsult durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern earlyconsult die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung earlyconsult schriftlich anzuzeigen.
5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
§ 10 / Haftung
1. Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet earlyconsult nur, wenn earlyconsult , der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn earlyconsult fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von earlyconsult jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf 15.000,00 EUR für Vermögensschäden.
3. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die earlyconsult aufkommen muss, unverzüglich earlyconsult schriftlich anzuzeigen.
4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen earlyconsult ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der earlyconsult Mitarbeiter.
5. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt.
6. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Eingang der Leistung beim Auftraggeber.
§ 11 / Höhere Gewalt
1. earlyconsult ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
2. earlyconsult übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht.
§ 12 / Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von earlyconsult .
2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von earlyconsult , soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
3. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und earlyconsult verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.
Bad Soden, im Juni 2009